Statuten des Vereins

"FANCLUB DIE KAISER"

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§ 1: Name, Sitz, Tätigkeit

  1. Der Verein führt den Namen „Fanclub Die Kaiser“
  2. Er hat seinen Sitz in 9071 Köttmannsdorf und erstreckt seine Tätigkeit auf Europa

 

§ 2: Zweck

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

Er dient zur Unterstützung der Musiker „Die Kaiser“ bei Konzerten, Live-Auftritten, Wettbewerben durch Stimmabgaben und Informationen über Auftritte.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Die erforderlichen Geldmittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Verkäufe von Fanartikel aus dem Fanshop aufgebracht.

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen oder juristische Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand und kann diese auch ohne Angabe von Gründen verweigern.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur zum 31.12. des Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige zu verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflicht und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine Generalversammlung findet nach Ablauf der Funktionsperiode statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:
      1. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
      2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
      3. Verlangen oder Beschluss des Rechnungsprüfers

binnen acht Wochen statt.

  1. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder durch den Rechnungsprüfer.
  2. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei vor dem Termin der Generalversammlung einzureichen.
  3. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  4. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
  5. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Statutenänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit.
  7. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau.

 

§9: Aufgaben der Generalversammlungen

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag
  2. Entgegennahme des Berichts des Rechnungsprüfers
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers
  4. Entlassung des Vorstandes
  5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  6. Beschlussfassung über Statuenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereinsarbeit
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige Fragen

 

§ 10: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens aus 2 natürlichen Personen: Obmann/Frau, Kassier/In und kann bei Bedarf erweitert werden mit Obmannstellvertreter, Kassierstellvertreter, Schriftführer, Schriftführerstellvertreter und eventuell mit Beisitzern.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode, erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
  6. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

 

§ 11: Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verein, verwaltet das Vereinsvermögen, nimmt Mitglieder auf, schließt Mitglieder aus, organisiert den Fanshop und die Fanreisen, beruft die Generalversammlung ein und informiert die Mitglieder über die Vereinstätigkeiten.

 

§ 12: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

  1. Der(Die) Obmann(Frau) führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  2. Der(Die) Obmann(Frau ) vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschrift des Obmanns oder des Schriftführers, in Geldangelegenheit des Obmanns oder Kassiers.
  3. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  4. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  5. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

§ 13: Rechnungsprüfer:

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebaren des Vereins in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 

§ 14: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den § 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen vierzehn weiterer Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ, außer der Generalversammlung, angehören dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 15: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden und bedarf die Zustimmung des Herrn Karl-Heinz Kaiser von „Die Kaiser“.
  2. Das bis dahin eventuell angefallene Vereinsvermögen geht an eine karikative Einrichtung.